Unterstützung unter Federführung der Polizei nur in absoluten und kaum vorstellbaren Einzelfällen.
Einsatz der Bundeswehr hat Grenzen. Ich rate bei diesem Thema zu etwas mehr Gelassenheit. Auch wenn für Baden-Württemberg wie Deutschland insgesamt eine Terrorgefahr besteht, sollten wir nicht Horrorszenarien an den Himmel malen. Das führt zu einer weiteren Verängstigung der Bürger/innen. Die Bevölkerung erwarten zu Recht eine starke Polizei. Und zwar eine Polizei die in der Lage ist, in Alltagssituationen die Sicherheit zu gewährleisten. Und zwar optimal. Die Deutsche Polizeigewerkschaft sieht hier erheblichen Nachhol- und Fortentwicklungsbedarf. Gerade in den Sommermonaten wird wieder deutlich wie wir auf dem Zahnfleisch daherkommen, um nur den regulären Dienst zu gewährleisten. Da gibt es deutlich Luft nach oben.
Und natürlich erwartet die Bevölkerung, dass die Polizei Terrorgefahren, und hier in aller erster Linie präventiv, im Griff hat. Ich bin überzeugt, dass wir dazu nicht durch immer neue Anti-Terrorpakete (die für sich alle sinnvoll sein mögen) als Reaktion auf einzelne Terroranschläge in die Lage versetzt werden. Die Terrorismusbekämpfung erfordert langfristige Konzeptionen mit personeller und materieller Ausstattung. Auch wenn man weiß, dass es immer an Geld fehlt, bedarf es hier eines kräftigen und engagierten Griff in die Haushaltskasse. Und zwar geplant und jetzt.
Dabei ist sich die Deutsche Polizeigewerkschaft darüber bewusst, dass dies Investitionen in eine Schublade sein könnten die wir nie herausziehen müssen, was wir alle hoffen. Aber wenn wir sie ziehen müssen, dann muss sie beim Öffnen überquillen mit Möglichkeiten, um Gefahren für die Bürger/innen abzuwehren und Terroristen an weiteren Taten zu hindern und dingfest zu machen.
Ich rate auch zu etwas näheren und ruhigen Betrachtung der Möglichkeiten unserer Bundeswehr. Seit Jahrzehnten hat sich die Bundeswehr aus Baden-Württemberg zurückgezogen. Frage ist, wie und wie schnell überhaupt die Bundeswehr die Polizei unterstützen kann.
Die bestehenden Regelungen im Grundgesetz sowie das Luftsicherheitsgesetz ermöglicht es, bei Katastrophen und im Falle terroristischer Angriffe die Bundeswehr zur Unterstützung der Polizei heran zu holen. Es darf aber keine „Militarisierung“ der Inneren Sicherheit in Deutschland geben. Innere und äußere Sicherheit sind unter spezifischen Anforderungen auf unterschiedliche Art und Weise durch die jeweils dazu berufenen – und entsprechend ausgebildeten sowie ausgerüsteten – Kräfte zu gewährleisten.
Natürlich bringt die Gefahrenlage – nicht zuletzt durch die permanente Bedrohung durch den internationalen Terrorismus – die Polizei an die Grenzen ihrer personellen Ressourcen. Ein Bundeswehreinsatz im Innern ist keine Lösung des bestehenden Personalmangels bei der Polizei.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 3. Juli 2012 zwar den Einsatz militärischer Mittel im Kampf gegen terroristische Angriffe im Luftraum gebilligt, gleichzeitig aber klare Grenzen aufgezeigt. Der Einsatz spezifisch militärischer Abwehrmittel darf nur letztes Mittel sein. Die DPolG sieht darin einen klaren Auftrag an die Politik, die Funktionsfähigkeit der Polizei durch weiteres Personal zu stärken. Die „katastrophische Ausnahmesituation“ darf nicht fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden; in dem Richterspruch ist daher eine wünschenswerte realistische Beurteilung der verschiedenen Fähigkeiten von Polizei und Bundeswehr zu sehen.
Das Bundesverfassungsgericht schloss damals übrigens mit seinem Urteil eine Regelungslücke, die den spezifischen Fähigkeiten des Militärs im Falle terroristischer Angriffe im Luftraum geschuldet war/ist. Es ist nun einmal Tatsache, dass die Möglichkeiten der Polizei, etwa mit Hubschraubern gegen Attacken aus dem Luftraum vorzugehen, in Wahrheit gleich Null sind. Deshalb kann für diesen Fall der Einsatz der Bundeswehr die letzte Alternative sein. Das Urteil schätzte also die unterschiedlichen Fähigkeiten von Polizei und Bundeswehr realistisch ein und orientiert sich allein an der Frage, was für die Menschen in einer solchen Ausnahmesituation notwendigerweise zu tun ist. Das ist nicht nur Rechtstheorie, sondern Realitätssinn der Justiz.