Deutsche Polizeigewerkschaft begrüßt Einführung der Body-Cam – fordert aber längere Aufzeichnungen
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 22. Juli beschlossen Gesetzesentwürfe der SPD-Fraktion und der Regierungsfraktionen Grüne/CDU zur weiteren Beratung an den Innenausschuss zu verweisen. Des Weiteren wurde das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration beauftragt, das Anhörungsverfahren durchzuführen.
Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion entspricht dem Referentenentwurf des Innenministeriums Baden-Württemberg, für den bereits ein Anhörungsverfahren durchgeführt wurde. Er enthält die Rechtsgrundlage für den präventiv-polizeilichen Einsatz der sog. Bodycam. Der Gesetzentwurf der Fraktion der Grünen und der Fraktion der CDU sieht darüber hinaus vor, das sog. Pre-Recording zu ermöglichen. Im Pre-Recording-Modus werden Aufnahmen gefertigt, die auf einem flüchtigen Speicher abgelegt und nach 60 Sekunden überschrieben, also unwiederbringlich gelöscht werden. Nur wenn die Aufnahmetaste aktiviert wird, steht auch diese 60-sekündige Videosequenz zusammen mit den ab dem Aktivierungszeitpunkt gefertigten Aufnahmen für eine Auswertung zur Verfügung.
Die Deutsche Polizeigewerkschaft begrüßt ausdrücklich die beabsichtigte Einführung der sog. Bodycam, um dadurch die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen und zu schützen. Damit wird einer jahrelangen Forderung der Deutschen Polizeigewerkschaft nach einer Einführung der Bodycam umgesetzt. Viel zu oft werden die Kolleginnen und Kollegen zur Zielscheibe von Gewalttätern. Viel zu häufig werden Staatsdiener bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben angegriffen und nicht selten dabei auch schwer verletzt oder gar getötet. Die DPolG erhofft sich durch die Einführung dieser Bodycams eine abschreckende Wirkung auf potentielle Gewalttäter einerseits und eine lückenlose Beweisführung andererseits.
Im Grundsatz unterstützt die DPolG den gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktion der GRÜNEN und der Fraktion der CDU. Nach DPolG-Auffassung geht jedoch dieser Entwurf hinsichtlich des Schutzes der Kolleginnen und Kollegen nicht weit genug. Der Tatbestand „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ greift aus DPolG-Sicht zu spät. Vielfach ist zu diesem Zeitpunkt bereits eine Dynamik eingetreten, die gerade diese Entstehung nicht aufzeichnet! Aus diesem Grund muss die Aufzeichnung bereits schon zu Beginn der polizeilichen Maßnahme mit dem entsprechenden gleichzeitigen Hinweis darauf starten. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, dass bei Beendigung der Maßnahme die Aufnahme gelöscht wird, sofern keine Gefahr für Leib oder Leben von Polizeibeamtinnen und -beamten oder Dritter eingetreten ist.
Ein Betätigen der Aufnahmetaste während überraschender Angriffe Dritter geht am Grundgedanken der Einführung der Bodycam vorbei und ist realitätsfremd. In sog. dynamischen Einschreitphasen müssen die Kolleginnen und Kollegen sich selbst und ihre/n Partner/in schützen und gleichzeitig nötige Verstärkung anfordern. Zusätzliche Aufgaben in diesen intensiven und hektischen Phasen, auch für geschulte und erfahrene Polizistinnen und Polizisten, sind nur schwer, wenn überhaupt leistbar. Vielmehr besteht nach unserer Auffassung sogar die Gefahr, dass aufgrund der physischen und psychischen Belastungshoch eine Betätigung der Aufzeichnung unterbleibt.
Aus diesem Grund fordert die DPolG den Einsatz der Bodycam grundsätzlich mit Aufzeichnung zu Beginn einer polizeilichen Maßnahme mit der Verpflichtung, nach Abschluss der Maßnahme, ohne Angriff auf die Beamtinnen/Beamte oder Dritte, die Aufnahme zu löschen. Eine 60 Sekunden-Voraufzeichnung halten wir für nicht ausreichend.
Freiheit und Sicherheit bedingen sich gegenseitig. Aus Sicht der Deutschen Polizeigewerkschaft müssen Gründe des Datenschutzes dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nachrangig zugeordnet werden. Aus diesem Grunde müssen die Voraufzeichnungszeiten bis auf ein Maximum ausweitet werden.