Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 23. März 2017 (6 AZR 161/16) die Voraussetzungen für das Entstehen von Ansprüchen auf Überstundenzuschlägen im Geltungsbereich des TVöD – insbesondere für Teilzeitbeschäftigte – beurteilt.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nun vor und gelten analog für den Bereich des TVL.
Wir empfehlen unseren tarifbeschäftigten Mitgliedern, die ungeplant über einen Schichtplan hinaus Überstunden geleistet haben, und insbesondere Teilzeitbeschäftigten in dieser Situation, nicht gezahlte Überstundenzuschläge sowie die Überstundenvergütung umgehend und bis zu sechs Monate rückwirkend schriftlich geltend zu machen. Den Eingang des Antrags zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen sollte man bestätigen lassen.
Musteranträge des dbb (für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte im (Wechsel-)Schichtdienst) und ausführliche Informationen erhalten alle DPolG-Mitglieder bei Ihrem zuständigen DPolG-Kreis-, Orts- und Präsidialverband oder über die DPolG-Landesgeschäftsstelle in Stuttgart.