Bildungszeitgesetz – Beschäftigte haben Anspruch auf fünf Tage Freistellung im Jahr für Weiterbildung


Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen innerhalb eines Kalenderjahres freistellen zu lassen (wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend). Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Einen Anspruch auf Bildungszeit haben Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende, Beamte/-innen und Richter/-innen, deren Beschäftigungsbeziehungsweise Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Auszubildende beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungsbeziehungsweise Studienzeit. Die bezahlte Bildungsfreistellung kann für die berufliche Weiterbildung, die politische Weiterbildung sowie für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten genutzt werden.

Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme beziehungsweise der geplanten Bildungszeit beim Arbeitgeber schriftlich mit Informationen zur Bildungsmaßnahme (Termin, Inhalt) und zum Anbieter (insbesondere ob eine Anerkennung nach dem BzG BW vorliegt) eingereicht werden. Der Arbeitgeber entscheidet dann unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme beziehungsweise der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Arbeitgeber können den Antrag nur in ganz bestimmten Fällen ablehnen. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und gegebenenfalls die Anreise tragen die Beschäftigten selbst.

Antragsformular, Merkblätter und weitere Informationen findet man im Internet unter rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Seiten/Bildungszeit.aspx.

Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW dürfen nur von anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Wenn die Bildungseinrichtung als Bildungseinrichtung im Sinne des BzG BW anerkannt wurde, kann die Einrichtung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung Bildungszeitmaßnahmen anbieten. Eine Anerkennung von Bildungsmaßnahmen findet nicht statt.

Angebote findet man in den DPolG-Publikationen und unter www.dbbakademie.de

Der dbb akademie wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 4. August 2015 die Eigenschaft als anerkannte Bildungseinrichtung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) verliehen. Die Anerkennung berechtigt, Bildungsmaßnahmen im Sinne des BzG BW durchzuführen. Die Einstufung der dbb akademie als anerkannte Bildungseinrichtung nach dem BzG BW sichert Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Seminaren, die die DPolG und der Beamtenbund BW in Zusammenarbeit mit der dbb akademie anbietet, zu, dass ihnen dafür Bildungszeit gewährt wird.