Anträge auf Vollvergütung von Bereitschaftszeiten


Widerspruch gegen ablehnende Bescheide 

Derzeit bescheiden viele Polizeipräsidien Anträge ihrer Beschäftigten auf Vollvergütung von geleitsteten Bereitschaftszeiten negativ und lehnen eine Mehrvergütung über das bereits erfolgte Maß ab.
Die seit 2008 im Zusammenhang mit Großeinsatzlagen erbrachten Bereitschaftsstunden, wurden durch Antragsstellung der betroffenen Einsatzkräfte dokumentiert und ein Verfall von möglichen Ansprüchen gehemmt. Entscheidende Signalwirkung für den Umfang der Vergütung von Bereitschaftszeiten in Baden-Württemberg sollte eine höchstrichterliche Entscheidung zum bekannten Verfahren, das in dieser Sache beim OVG Lüneburg anhängig war (vgl. a. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, Az.: 2 C 70/11) haben.

In den aktuell ergehenden Ablehnungsbescheiden wird ausgeführt, dass sich bei den geltend gemachten Zeiträumen keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben durch den geleisteten Bereitschaftsdienst oder für sonstige Umstände gibt, die eine höhere Anrechnung als ausgleichspflichtige Arbeitszeit im Sinne der genannten Regelungen (z. B. ein höheres Maß der Inanspruchnahme oder besonders erschwerte Arbeitsbedingungen) begründen würden. Empfehlung der Deutschen Polizeigewerkschaft Baden-Württemberg: Allen betroffenen Mitgliedern wird zur Fristwahrung das Einlegen eines förmlichen Widerspruchs empfohlen. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Fristwahrung Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe bei Ihrer Dienststelle einreichen müssen. Ein Musterdokument finden Sie hier.

Wir sondieren derzeit die Möglichkeiten einer Musterklage, die entsprechende Wirkung auf alle widersprochenen Bescheide erzielen könnte. Als Mitglied der DPolG Baden-Württemberg informieren Sie uns bitte im Falle Ihres Widerspruchs per Mail und fügen Sie den Ablehnungsbescheid Ihrer Dienststelle bei. Ihre Mail senden Sie bitte an: Rechtsschutz@dpolg-bw.de